§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Tagesmütter_Kassel.
2. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist Kassel.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
1. Er ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). Dieser Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein das Tagespflegewesen in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Kassel bedarfsgerecht ausbaut.
3. Der Verein setzt sich für das Wohl und die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der Kinder in Tagespflege ein.
4. Er dient als Plattform für Erfahrungsaustausch, Vermittlung und Verbreitung von Informationsmaterial.
5. Er berät und unterstützt Eltern und vermittelt Fragen an kompetente Adressen.
6. Der Verein strebt die Verbesserung der rechtlichen, gesellschaflichen und finanziellen Situation von Familien, insbesondere Tagesmütter/-väter an.
7. Der Verein bietet Veranstaltungen und Seminarprogramme und Weiterbildung an.
8. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.
9. Der Verein bietet Veranstaltungen für Kinder zur künstlerischen, musikalischen und sportlichen Bildung.

 

§ 3 Grundlagen

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zweck. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen der Öffentlichen Hand sowie aus Spenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder (Tagesmütter/-väter) und außerordentliche Mitglieder.
3. Außerordentliche Mitglieder sind an der Tagespflege Interessierte.
4. Die außerordentliche Mitgliedschaft beinhaltet kein Stimmrecht.
5. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
7. Die Ablehnung durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss, ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
8. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitgliedes,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
9. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich ein Vierteljahr vor Ende des Kalenderjahres mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
10.Wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind :
a. grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzungen des Vereins.
b. Nichtbezahlung des fälligen Beitrages trotz schriftlicher Mahnung.
11. Über den Ausschluß entscheided der Vorstand mt einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
  • der/dem 1.Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwartin/Kassenwart
  • der/dem Schriftführerin/Schriftführer
  • einer/einem Beisitzerin/Beisitzer
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
3. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

 

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Über jede Sitzung des Vorstands hat der/die SchriftführerIn ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm/ihr und dem/der Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
3. Die/der Vereinsvorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher mitzuteilen.
4. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Vereingegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung der/des Vereinsvorsitzenden leisten.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind und beschließt über :
a. die Wahl des Vorstandes,
b. den Jahresbericht,
c. den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts,
d. die Entlastung des Vorstands,
e. die Neuwahl des Vorstands,
f. Satzungsänderung,
g. Auflösung des Vereins und Entschließung über die Vermögensverwendung,
h. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
2. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf oder Handzeichen erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung verlangen.
5. Das Mitgliederversammlungsprotokoll wird von der Schriftführerin oder deren Stellvertreterin und von zwei Personen aus
dem Vorstand unterzeichnet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokolieren.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kinderschutzbund, Ortsverein Kassel e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Errichtung der Satzung war am 1.4.2009.
Die Ergänzung und Änderung fand am 10.2.2015 statt.